Satzung

Download unserer Satzung.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr  -

  1. Der Verein führt den Namen „Steinheilkunde e. V.”. Der Verein ist im Vereinsregister des AG Stuttgart unter der Nummer VR 5779 eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Steinheilkunde und die Aufklärung der Öffentlichkeit über den aktuellen Forschungs- und Wissensstand auf diesem Gebiet. Die Steinheilkunde umfasst und verbindet ausschließlich Teilbereiche anerkannter Naturheilverfahren, wie Homöopathie, der Anwendung von Salzen (Sole), Mineralstoffen, medizinischen Präparaten sowie Essenzen und Ölen auf mineralischer Basis und Massage. Das erklärte Ziel ist, diese Naturheilverfahren zu fördern und zu etablieren.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Satzungszweck ist insbesondere erreicht durch
    A) die Durchführung von Vorträgen und Veranstaltungen.
    B) Einrichtung von Beratungsstellen als Ansprechpartner für Politik, Presse und interessierte Personen.
    C) Erstellung und Herausgabe eigener Publikationen.
    D) Kontaktaufnahme und Zusammenarbeit mit Organisationen gleicher Zielsetzung im In- und Ausland.
    E) Pressearbeit.
    F) Unterstützung von empirischen und wissenschaftlichen Forschungen zur Steinheilkunde.
    G) Verbraucherschutz durch Aufklärung über unseriöse und zweifelhafte Praktiken, die als „Steinheilkunde” oder „Edelsteintherapie” deklariert werden.
    H) Verbraucherschutz durch Aufklärung über Fälschungen und Qualitätskriterien von Heilsteinen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer-den. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln desVereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden;
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke gemäß § 2 dieser Satzung verwendet.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus
    A) ordentlichen Mitgliedern,
    B) fördernden Mitgliedern und
    C) Ehrenmitgliedern.
  2. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede vollgeschäftsfähige, natürliche Person aus dem In- und Ausland werden, die kein Mitglied einer Organisation ist, die aktiv gegen die Ziele des Vereins arbeitet.
  3. Förderndes Mitglied des Vereins kann jede vollgeschäftsfähige, natürliche oder juristische Person aus dem In- und Ausland werden, die kein Mitglied einer Organisation ist, die aktiv gegen die Ziele des Vereins arbeitet.
  4. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahme-antrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.
  5. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  6. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann jederzeit, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann durch einen Mehrheitsbeschluss aller Vorstandsmitglieder vom Verein ausgeschlossen werden. Vor einer Ausschlussabstimmung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Beschluss des Vorstandes soll schriftlich begründet und dem Mitglied zugesandt werden. Über den Ausschluss ist die Mitgliederversammlung zu informieren, die jedem Ausschluss mit einfacher Mehrheit widersprechen kann. Mitglieder des Vorstandes können jedoch nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
  4. Gegen diesen Beschluss des Vorstandes ist innerhalb einer Ausschlussfrist von 4 Wochen seit seiner Absendung Beschwerde zulässig; über sie entscheidet die nächste Mitgliederversammlung vereinsintern endgültig.
  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausge-schlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragszahlung bleibt hiervon unberührt.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Aufnahmegebühren, Jahresbeiträge und Umlagen erhoben.
  2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden vom Vorstand festgesetzt.
  3. Die Mitgliederversammlung kann vom Vorstand festgesetzten Umlagen mit einfacher Mehrheit widersprechen.
  4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen durch Beschluss ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Darüber ist der Mitgliederversammlung zu berichten.
  5. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht,
    A) an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und sein Stimmrecht auszuüben oder durch schriftliche Erklärung sein Stimmrecht auf ein anderes ordentliches Mitglied zu übertragen.
    B) an der Verwirklichung des Satzungszweckes im Rahmen des ihm zugewiesenen Aufgabenbereichs aktiv mitzuwirken.
    C) die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu nutzen, sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
    D) Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung einzureichen. Ein Antrag, die Auflösung des Vereins in die Tagesordnung aufzunehmen, bedarf der Unterschrift von mindestens einem Zehntel der Mitglieder.
    E) Vorschläge für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes einzureichen.
  2. Jedes fördernde Mitglied hat das Recht,
    A) an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
    B) an der Verwirklichung des Satzungszweckes im Rahmen des Ihm zugewiesenen Aufgabenbereichs aktiv mitzuwirken.
    C) die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu nutzen sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
    D) Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung einzureichen. Ein Antrag, die Auflösung des Vereins in die Tagesordnung aufzunehmen, bedarf der Unterschrift von mindestens einem Zehntel der Mitglieder.
    E) Vorschläge für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes einzureichen.
  3. Alle Mitglieder sind verpflichtet,
    A) die Bestimmungen der Satzung zu beachten.
    B) den Zweck des Vereins zu fördern.
    C) die vom Vorstand erlassene Beitrags-, Haus- und sonstigen Ordnungen zu beachten.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus mindestens dem Präsidenten/der Präsidentin, dem Vizepräsidenten/oder Vizepräsidentin und dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin. Über die Berufung weiterer Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Alle Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jeder vertritt den Verein allein. Die Vertretungsmacht ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von über € 1000,00 ein Mehrheitsbeschluss aller Vorstandsmitglieder erforderlich ist.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

A) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
B) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
C) Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes
D) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
E) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
F) Erlass von Beitrags-, Haus- und sonstigen Ordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind
H) Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über1000,00 €

 

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, mit einer Ja-Stimme mehr als die Nein-Stimmen, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann die Mitgliederver-sammlung für die restliche Amtsdauer der/des Ausgeschiedenen eine/n Nachfolger/in wählen.

 

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Präsidenten/der Präsidentin, bei dessen/deren Verhinderung vom Vizepräsidenten/von der Vizepräsidentin, einberufen werden. Die Tagesordnung soll angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 60 % seiner Mitglieder anwesend sind. Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in der Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten/der Präsidentin, bei dessen/deren Abwesenheit die des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin.
  3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstands-mitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
  4. Wird über die Angelegenheiten eines Vorstandsmitgliedes beraten, so darf das betreffende Vorstandsmitglied an der Abstimmung nicht teilnehmen. Das Vorstandsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten des Vereins in der Mitgliederversammlung aus.
  2. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Es kann nicht mehr als drei Stimmen auf sich übertragen lassen (§ 6 Abs. 1 A).
  3. Bei der Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes haben die Vorstandsmitglieder kein Stimmrecht. Stimmrechtsübertragungen auf ein Vorstandsmitglied sind bei der Entlastung des Vorstandes ausgeschlossen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht durch Gesetz oder Satzung dem Vorstand übertragen sind. Sie beschließt insbesondere über
    A) die Feststellung des Jahresabschlusses
    B) die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Deckung des Jahresfehlbetrags
    C) die Entlastung des Vorstandes
    D) die Zahl der Mitglieder des Vorstandes
    E) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes
    F) die Abberufung gewählter Vorstandsmitglieder
    G) die Änderung der Satzung
    H) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    I) die Auflösung des Vereins
  5. Jede Mitgliederversammlung ist zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter/von der Versammlungsleiterin und vom Schriftführer/von der Schriftführerin zu unterzeichnen.

 

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Das Einladungsschreiben kann per e-Mail verschickt werden. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter/die Versammlungsleiterin hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
  3. Fördernde Mitglieder haben nur ein Beratungsrecht, jedoch kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung

 

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

 

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten/der Präsidentin, bei dessen/deren Verhinderung vom Vizepräsidenten/von der Vizepräsidentin geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorher gehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
  2. Zu Beginn der Mitgliederversammlung bestimmt der Versammlungsleiter/die Versammlungsleiterin einen Schriftführer/eine Schriftführerin, der/die ein Protokoll aufzunehmen hat. Das Protokoll ist vom Schriftführer/von der Schriftführerin und vom Versammlungsleiter/der Versammlungsleiterin zu unterzeichnen.
  3. Abstimmungen und Wahlen werden in der Mitgliederversammlung mit Handzeichen oder per Stimmzettel durchgeführt. Auf Verlangen auch nur eines in der Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitgliedes ist die Abstimmung bzw. Wahlgeheim durchzuführen.
  4. Bei allen Abstimmungen und Wahlen in der Mitgliederversammlung gilt Stimmenthaltung als nicht gültig abgegebene Stimme.
  5. Der Wahlberechtigte/die Wahlberechtigte übt sein/ihr Stimmrecht und das der ihm/ihr übertragenen Stimmen aus.
  6. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit Abs. 7 und 8 keine andere Mehrheit vorschreibt.
  7. Eine Mehrheit von drei Viertel der gültig abgegebenen Stimmen ist bei Änderung der Satzung erforderlich. Die Satzungsänderung ist der MV vorher schriftlich mit der Gelegenheit zur Aussprache vorzulegen. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die die Gemeinnützigkeit des Vereins betreffen, dürfen nur mit Einwilligung des zuständigen Finanzamtes durchgeführt werden.
  8. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins muss mindestens ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder in einer nur zu diesem Zweck einberu-fenen Mitgliederversammlung anwesend oder vertreten sein. Wenn die erfor-derliche Mitgliederzahl in der Versammlung, die über die Auflösung beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, innerhalb desselben Geschäfts-jahres über die Auflösung beschließen. Zur Beschlussannahme ist eine Mehr-heit von drei Viertel der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur nach Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder (§ 6, D) in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der gültig abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident/die Präsidentin und der Vizepräsident/die Vizepräsidentin gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Nach Beendigung der Liquidation vorhandenes Vermögen fällt an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft (§ 2(5)).
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

§ 17 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt und wirksam.

 

§ 18 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Haftung

  1. Erfüllungsort und Gerichtstand für alle Angelegenheiten des Vereins ist Stuttgart, Deutschland.
  2. Der Verein und seine Mitglieder haften den Vereinsmitgliedern gegenüber - soweit dies gesetzlich zulässig beschränkt werden kann - grundsätzlich nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.

► Beschlussfassung dieser Satzung: Mitgliederversammlung am 21. Februar 2009.

Login

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich, unter Kenntnisnahme unserer Datenschutzerklärung, mit der Verwendung von Cookies einverstanden.